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Die Statuten der SKG stellen die Grundordnung unseres Verbandes dar und bilden das interne Recht. Sie beschreiben den Zweck des Vereins, legen fest, welche Organe der Verein hat, wie er sich organisiert und finanziert. Sowohl die Mitgliedsvereine, als auch der Zentralvorstand müssen sich an die Statuten halten.
Die Statuten der SKG wurden von den Mitgliedsvereinen an der Gründungsversammlung im Jahr 1883 genehmigt. Jede Änderung an den Statuten, muss von der Delegiertenversammlung der SKG im Rahmen einer Abstimmung gutgeheissen werden.
Schön, dass Sie sich als Verein für eine Mitgliedschaft bei der SKG interessieren!
Um als SKG Sektion anerkannt zu werden, muss der Verein mindestens dreissig Mitglieder aufweisen. Ausserdem muss der/die Präsident:in einen Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben. Die Bestimmungen der Vereinsstatuten dürfen zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu den Statuten der SKG stehen – wir empfehlen Ihnen, sich daher möglichst nah an die SKG-Musterstatuten zu halten.
Die Vereinsstatuten sind, wie auch spätere Änderungen (Statutenrevisionen), dem Zentralvorstand der SKG zu unterbreiten und treten mit dessen Genehmigung in Kraft. Der Beschluss über die Aufnahme einer neuen Sektion ist in den Publikationsorganen der SKG unter Angabe der Namen und Adressen der Vorstandsmitglieder zu veröffentlichen.
Vitamin B – die Fachstelle für Vereine* unterstützt ehrenamtliche Vorstandsmitglieder von Vereinen mit Information, Weiterbildung und Beratung.
*Vitamin B ist ein Projekt des Migros-Kulturprozent