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Demnächst beginnt in mehreren Kantonen eine obligatorische Leinenpflicht für Hunde im Wald. Grund ist die nahende Brut- und Setzzeit von Wildtieren. «Verantwortungsbewusste Hundehaltende nehmen das ganze Jahr Rücksicht auf die Natur», sagt SKG-Zentralpräsident Hansueli Beer.
Wie so vieles in der Schweiz ist auch die Leinenpflicht im Wald von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. So beginnt diese beispielsweise in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn und Luzern am 1. April und dauert bis zum 31. Juli. Eine generelle Leinenpflicht im Wald, wenn auch von etwas kürzerer Dauer, gibt es im Kanton Genf, und zwar vom 1. April bis zum 15. Juli. Die Kantone Neuenburg und Schaffhausen schreiben eine generelle Leinenpflicht im Wald vom 15. April bis zum 30. Juni vor.
Demnächst beginnt in mehreren Kantonen eine obligatorische Leinenpflicht für Hunde im Wald. Grund ist die nahende Brut- und Setzzeit von Wildtieren. Foto: ZVG
Daneben gibt es Naturschutzgebiete oder Schutzzonen mit ganzjähriger Leinenpflicht; im Kanton Wallis etwa im Wald von Aletsch der Gemeinde Riederalp oder im Wald und in der Umgebung von Derborence; im Kanton Uri unter anderem in Naturschutz-, Wasser- und Uferschutz- und Umgebungszonen des Südufers des Urnersees. Der Kanton Jura wiederum schreibt vor, dass Hunde «im Wald unter der Kontrolle des Halters sein müssen, ansonsten sind sie an der Leine zu führen». Auch im Kanton Glarus sind Hunde «im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen oder angebunden zu halten, ausgenommen Jagdhunde während der Jagdzeit und Treiberhunde während der Viehtreiberdienste.» Im Hundegesetz des Kantons Zürich heisst es, dass «in Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten sind.»
Für SKG-Zentralpräsident Hansueli Beer ist es eine Selbstverständlichkeit, «dass verantwortungsbewusste Hunde- haltende das ganze Jahr über Rücksicht auf die Natur nehmen.» In der nahenden Brut- und Setzzeit ist dies aber umso wichtiger; wird Wald und Feld in dieser Zeit doch zur «Kinderstube» von Reh, Hase, Vögel & Co. Abgesehen davon: «Die Wildhüterinnen und Wildhüter sind ermächtigt, Hunde zu erlegen, wenn diese beim Jagen angetroffen werden oder trotz Verwarnung oder Anzeige des Besitzers wiederholt abseits von Häusern und ohne Begleitperson angetroffen werden», heisst es etwa im Gesetzestext des Kantons Bern. Hansueli Beer: «Es liegt also im Interesse eines jeden Hundehal- tenden, seinen Vierbeiner gut zu beaufsichtigen und ihm Freilauf nur kontrolliert und an dafür vorgesehenen Orten zu gewähren.»
Tipp: Wer detaillierte Informationen zur Leinenpflicht benötigt, wendet sich an die zuständige Behörde des Wohnkantons.